Ja. Der Begriff ist allerdings veraltet und wird heute als „Medizinischer Dienst“ bezeichnet.
Der Medizinische Dienst trägt dazu bei, dass die Mittel der ÖGK möglichst zielgerichtet und effizient eingesetzt werden. Durch seine Kontroll- und Beratungsaufgaben wahrt er die Interessen der Solidargemeinschaft der Versicherten. Das ASVG sieht jedoch auch Einzelfallentscheidungen vor, die medizinisch zu beurteilen sind.
Die Aufgaben des Medizinischen Dienst:
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Wahlärztinnen und Wahlärzte haben keinen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Daher werden Sie dort als Privatpatientin oder Privatpatient behandelt und müssen die Behandlung zunächst selbst bezahlen. In den meisten Fällen erstattet Ihnen die ÖGK einen Teil der Kosten zurück.
Weitere Informationen: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870516&portal=oegkportal
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Für alle Gesundheitsfragen, zum Beispiel bei Schmerzen, Fragen zu Medikamenten, wenn Sie nicht wissen, ob Sie ins Krankenhaus sollen, wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin nicht verfügbar ist – rufen Sie zuerst die Gesundheitshotline 1450 an.
In medizinischen Notfällen, wie zum Beispiel wenn jemand einen schweren Unfall hatte, akute Atemnot hat, ohnmächtig ist, oder sich in einer anderen lebensbedrohlichen Lage befindet, rufen Sie dringend den Notruf 144!
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Im Oktober 2016 wurde ein EDV-basiertes Notfall-/Dringlichkeitsterminsystem eingeführt. Mit diesem wurde es Kassenvertragsärzten (nicht jedoch Wahlärzten) für Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Innere Medizin ermöglicht, für dringliche Fälle kurzfristig und direkt einen Facharzttermin in folgenden Fachrichtungen für die versicherten Patient:innen zu vereinbaren:
Erste Anlaufstelle für Patient:innen ist der Kassenarzt für Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Innere Medizin. Dieser trifft - auch bei akuten Beschwerden (Notfällen/dringlichen Fällen) - die Entscheidung, ob eine (weitere) fachärztliche Behandlung notwendig ist oder nicht und wenn ja, welche Fachrichtung vom Patienten in weiterer Folge aufgesucht werden soll (= Versorgungspyramide).
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Ja, es gibt zwei Patientenanwaltschaften:
· ifs Patientenanwaltschaft
Die ifs Patientenanwaltschaft ist auf Grundlage des Unterbringungsgesetzes (UbG) tätig. Sie vertreten Patientinnen und Patienten, die gegen ihren Willen in die Psychiatrie eingewiesen wurden oder dort Zwangsmaßnahmen unterliegen. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf das LKH Rankweil, sind jedoch vom Krankenhaus unabhängig.
· Patientenanwaltschaft Vorarlberg
Die Patientenanwaltschaft ist für Krankenhäuser, Pflegeheime, Ambulatorien, niedergelassene Ärzte und verschiedenste Sozialeinrichtungen im Land Vorarlberg zuständig.
· Die Patientenanwaltschaft Vorarlberg ist außergerichtlich tätig und unterstützt in Konflikt- und in Schadensfällen. Kern der Tätigkeit ist die Schadensregulierung bei Behandlungsfehlern, aber auch die Qualitätssicherung. Nach Anforderung der Krankenunterlagen, Prüfung derselben und allenfalls Einholung eines unabhängigen Gutachtens wird versucht, einen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen. In manchen Fällen wird darüber hinaus noch die Schiedskommission des Landes Vorarlberg angerufen oder es wird eine Entschädigungsmöglichkeit aus dem Patientenentschädigungsfonds geprüft. Entschädigungen aus dem Fonds sind nur im Krankenhausbereich möglich.
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Die Zuständigkeiten für die Gestaltung des Gesundheitssystems sind im Wesentlichen zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung als selbstverwaltete Körperschaft aufgeteilt.
Der Bund ist z.B. für die Gesetzgebung – im Spitalsbereich nur für die Grundsatzgesetzgebung –, für die Gesundheitsberufe, für das öffentliche Gesundheits- und Arzneimittelwesen, für die Verbrauchergesundheit (z.B. Lebensmittelsicherheit, Gentechnik) und für sonstige überregional wahrzunehmende Angelegenheiten des Gesundheitssystems zuständig.
Ländersache sind die Sicherstellung der Spitalsversorgung und die Ausführungsgesetzgebung oder Weiters wird die Gesundheitsverwaltung weitgehend von den Ländern bzw. Gemeinden wahrgenommen.
Die Sozialversicherung regelt u.a. die Versorgung mit niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten (zB. ärztliche Ordinationen) gemeinsam mit der Ärztekammer. Auch die Finanzierung der öffentlichen Gesundheitsversorgung ist zwischen Sozialversicherung sowie Bund, Ländern und Gemeinden geregelt.
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Amtsärzt:innen arbeiten meist in der Gesundheitsabteilung einer Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Sanitätsdirektionen der Landesregierung. Ihre Aufgabe besteht nicht darin Krankheiten zu heilen, sondern sie stehen im Dienst der öffentlichen Gesundheit. Ihre Tätigkeiten sind vielseitig und abwechslungsreich. Sie sind grundsätzlich in die Gesundheitsplanung und Gesundheitsförderung eingebunden.
Zu ihren Aufgabengebieten gehören auch die Untersuchung und das Erstellen von diversen Gutachten wie z.B. die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines KFZ, Untersuchungen zur Dienstfähigkeit oder aber auch Untersuchungen nach dem Suchtmittelgesetz.
Amtsärzt:innen nehmen die Aufgabe von Aufsichts- und Kontrollorganen wahr und müssen in dieser Funktion zum Beispiel Hygienekontrollen in öffentlichen Schwimmbädern oder sanitäre Einschauen in Pflegeheimen, Krankenhäusern etc. durchführen um mögliche gesundheitsbezogene Probleme frühzeitig zu erkennen. Zudem haben sie die Aufsicht über die Ausbildung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe zu denen vor allem die Pflegeberufe gehören.
Auch im Rahmen der Drogenersatztherapie für Suchtkranke Menschen spielt der Amtsarzt/ die Amtsärztin eine entscheidende Rolle. Ihm/ Ihr obliegt die Überprüfung der Suchtmittelrezepte auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Ein weiteres, großes Aufgabengebiet ist die Erfassung sämtlicher meldepflichtiger Infektionskrankheiten im jeweiligen Bundesland. Es braucht ihre Mitarbeit im bezirksübergreifenden Infektionsbekämpfungsteam sowie bei der Planung und Erstellung von Notfallplänen. Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sind dafür zuständig die Ausbreitung der Erkrankungen zu verhindern bzw. einzudämmen.
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