Die Zuständigkeiten für die Gestaltung des Gesundheitssystems sind im Wesentlichen zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung als selbstverwaltete Körperschaft aufgeteilt.
Der Bund ist z.B. für die Gesetzgebung – im Spitalsbereich nur für die Grundsatzgesetzgebung –, für die Gesundheitsberufe, für das öffentliche Gesundheits- und Arzneimittelwesen, für die Verbrauchergesundheit (z.B. Lebensmittelsicherheit, Gentechnik) und für sonstige überregional wahrzunehmende Angelegenheiten des Gesundheitssystems zuständig.
Ländersache sind die Sicherstellung der Spitalsversorgung und die Ausführungsgesetzgebung oder Weiters wird die Gesundheitsverwaltung weitgehend von den Ländern bzw. Gemeinden wahrgenommen.
Die Sozialversicherung regelt u.a. die Versorgung mit niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten (zB. ärztliche Ordinationen) gemeinsam mit der Ärztekammer. Auch die Finanzierung der öffentlichen Gesundheitsversorgung ist zwischen Sozialversicherung sowie Bund, Ländern und Gemeinden geregelt.
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